Satzung

Satzung Des Marxdorfer Wolfshund Club e. V.

§ 1 Name und Sitz
1.    Der Verein trägt den Namen „Marxdorfer Wolfshunde - Club e.V.“ kurz (MWHC e.V.)
2.    Der Verein soll im Vereinsregister Amtsgericht Cottbus eingetragen werden
3.    Sitz des Vereines ist Senftenberger Str.9, 03103 Lindchen
4.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Zucht und der Ausbildung des Marxdorfer Wolfshund.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch,
•    Führung eines Zucht- und Leistungsbuches
•    nationale und internationale Zusammenarbeit mit anderen Verbänden
•    Betreuung der Mitglieder in allen mit Zucht, Haltung und Ausbildung der Hunde verbundenen Fragen
•    Werbung für den Verein und der von ihm vertretenen Rasse Marxdorfer Wolfshund
•    Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
 
§ 3 Selbstlosigkeit
•    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
•    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
•    Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
•    Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anteil des Vereinsvermögens.
•    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 4 Mitgliedschaft
a) Mitglied kann jede natürliche und gegebenenfalls jede juristische Person werden, die das   Ziel im Sinne des § 2 unterstützt.                                                                                 b) Hundehändler sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.                                            c) Jugendliche können die Mitgliedschaft mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters erlangen.
d)Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet. Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, die Vereinssatzung auf der Internetseite einzusehen und sich diese zu kopieren. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Begründung durch eingeschriebenen Brief innerhalb von 4 Wochen ab Zugang des Antrags ablehnen (es gilt das Datum des Poststempels).                                                 e)Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Die Kündigung bedarf der Schriftform (unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende) an den Vorstand und wird zum Jahresende wirksam.                                                                f) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele, Interessen oder Ordnungen des Vereins verstoßen hat, oder trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, oder sich vereinsschädigend verhalten hat, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Laufende Beitragsverpflichtungen bleiben hiervon unberührt. Unzuverlässige Züchter und solche, die Ihre Tiere nicht nach § 11TierSchG behandeln und versorgen, können keine Mitglieder im MWHC e.V. werden oder bleiben.           g)Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Zusammenkünften und Veranstaltungen des  MWHC e.V. teilzunehmen.                                                                                       h)Barauslagen, die im Interesse des Vereins getätigt werden, sind nach zu weisen. Nach Prüfung durch den Vorstand sind diese zu erstatten, sofern sie nicht als Spenden gedacht sind.                                                                                                                                    i)Die Mitglieder sind verpflichtet,  die Interessen des MWHC e.V. in jeder Hinsicht zu wahren und zu fördern, die Satzung und die Zuchtordnung genaustens zu beachten und ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein pünktlich nach zu kommen.         j)Die Mitglieder bringen sich mit Ihren Fähigkeiten bestmöglich in die Vereinsarbeit ein. Bei Veranstaltungen unterstützen alle anwesenden Mitglieder die Durchführung.
 
§ 5 Beiträge
•    Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses des Vorstands.
•    Die Beiträge werden jährlich neu festgelegt.
•    Beiträge sind innerhalb von 4 Wochen nach Jahreswechsel zu entrichten.
•    Für den Einzug der Mitgliedsbeiträge wird ein Sepamandat erstellt, bzw. die Zahlung hat spätestens am 31.01. eines jeden Kalenderjahres zu erfolgen.
•    Beiträge werden nach vorzeitigem Ausscheiden nicht zurückerstattet.
•    Bei Eintritt nach dem 30.06. eines Jahres wird die Hälfte des Jahresbeitrag fällig, Dieser ist innerhalb 4 Wochen nach Beitritt zu bezahlen.
•    Falls der Mitgliedsbeitrag nicht rechtzeitig bezahlt wird, werden 3 Zahlungserinnerungen per Mail an das säumige Mitglied versendet. Nach erfolglosen Zahlungserinnerungen erfolgt eine schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft von Seiten des Vorstandes.
 
§ 6 Wirkungsgebiet und Organisation
Das Wirkungsgebiet des Vereins ist das gesamte Bundesgebiet und das Ausland.
Der Verein gliedert sich in Landes- und Ortsgruppen. Diese Gruppen sind Untergliederungen des Vereins ohne eigene Satzung. Sie unterliegen den Ordnungen des Vereins. Die Untergliederungen erhalten eine vom Hauptverein erstellte Geschäftsordnung und es können sich bei Bedarf für ihre Zusammenarbeit Erweiterungen zur Geschäftsordnung geben. Diese Erweiterungen dürfen den gegebenen Geschäftsordnungen sowie der Satzung und den sonstigen Ordnungen des Vereins nicht entgegenstehen. Diese Erweiterungen müssen vom Vorstand des MWHC e.V. genehmigt werden. Kein Mitglied ist gezwungen, sich einer Ortsgruppe anzuschließen. Einzelmitglieder werden vom 1. Vorsitzenden betreut.
 
§ 7 Vorstand
1.    Der Vorstand besteht aus  2 Vorsitzenden.
2.    Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist lediglich der 1. Vorsitzende und der  2. Vorsitzende.                                                                                                                   Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und außen, gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein wird jeweils durch einen der Vorstände vertreten. Der 1. Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins einschließlich der Mitgliederverwaltung und –betreuung, überwacht alle Vereinsangelegenheiten und leitet alle Sitzungen.       Im Verhinderungsfalle übernimmt der 2. Vorsitzende die Aufgaben des 1. Vorsitzenden, der 2. Vorsitzende ist somit der Stellvertreter.
3.    Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.                                                                                                                                  Eine Wiederwahl ist möglich.                                                                                         Zum Vereinsvorstand kann nur gewählt werden, wer gleichzeitig auch Vereinsmitglied ist.                                                                                                                                  Der Verlust der Vereinsmitgliedschaft hat zugleich den Verlust des Vorstandsamtes zur Folge.
4.    Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.                                                                                                                                         Sie besitzen in dieser Zeit weiter volles Stimmrecht.
5.    Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.
 
§ 8 Mitgliederversammlung
1.    Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich einzuberufen.
2.    Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie kann durch den 1. Vorsitzenden einberufen werden oder wenn die Berufung von 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angaben von Gründen vom Vorstand verlangt wird.                                                                 Unterschriftensammlungen werden nicht berücksichtigt.
3.    Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
4.    In der jährlich einzuberufenden Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes vorzutragen.
5.    Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsprüfer, der dem Vorstand nicht angehören darf.
6.    Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung immer beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
7.    Eine gültige Stimmabgabe durch schriftliche Bevollmächtigung ist möglich.
8.    Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
9.    Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über:
-    Satzungsänderungen
-    Auflösung des Vereins
-    den jährlichen Vereinshaushalt
-    Aufgaben des Vereins.
 
§ 9 Beschlüsse und deren Beurkundung
Der geschäftsführende Vorstand tagt nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Die in Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
 
§ 10 Satzungsänderungen
Für den Beschluss, die Satzung zu ändern, ist eine ¾ Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Die Einladung muss auch den genauen Wortlaut der geplanten Änderung enthalten. Die Änderung des Vereinszweckes bedarf einer ¾ Mehrheit aller Vereinsmitglieder.
 
§ 11 Auflösung des Vereins
1.    Für den Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf es der ¾ Mehrheit aller Vereinsmitglieder. Die Auflösung muss im Einladungsschreiben zu dieser Mitgliederversammlung angekündigt werden.
2.    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an folgende Organisation:
„Wolfshundezentrum e.V, 03103 Lindchen“
§ 12 Die Fachausschüsse
Die Fachausschüsse, die bei Bedarf gebildet werden, bestehen aus mindestens 3 fachlich befähigten Mitgliedern, deren Vorsitzende gemäß § 12 der Satzung gewählt werden. Diese bestimmen die weiteren Mitglieder der Fachausschüsse.
Sie geben sich ihre Geschäftsordnung selbst. Diese wird nicht Bestandteil der Satzung. Der 1. Vorsitzende ist zu jeder Ausschusssitzung zu laden. Er hat in jedem Ausschuss Sitz und Stimme.
Die mit einfacher Mehrheit festgelegten Ordnungen werden nicht Bestandteil der Satzung. Sie sind vom Vorstand zu genehmigen. Werden die Ordnungen nicht genehmigt, müssen sie erneut vom Ausschuss beraten werden. Wird die überarbeitete Ordnung auch nicht genehmigt, bleibt es bei der alten Ordnung. Die genehmigten Ordnungen sind im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen und für alle Mitglieder verbindlich.
 
§ 13 Kooperation und Mitgliedschaft in anderen Verbänden
Der Verein kann durch seinen 1. Vorsitzenden die Mitgliedschaft in einem anderen
Verein oder Verband beantragen oder mit ihnen Kooperationsverträge abschließen.
Die Eigenständigkeit des Vereins muss aber erhalten bleiben.
 
§ 14 Schlussabstimmung
Diese Satzung wurde bei der Sitzung am 25.11.2018 beschlossen.
 
1.Vorsitzender
Robert Rupp

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